S A T Z U N G
 
  § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet: Asociacion Cultural Latina " Chasqui " Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Eintrag in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung den Namenszusatz " eingetragener Verein" in der abgekürzten Form " e. V.".
§ 3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
a) die Völkerverständigung zwischen Europa und Lateinamerika sowie Information über die Länder Lateinamerikas b) Förderung und Pflege der Kultur und Tradition Lateinamerikas, Austausch lateinamerikanischer Kulturvereine und Institutionen c) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie gemeinnütziger Organisationen in Lateinamerika .
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Vorträge, Seminare, Filmabende, Ausstellungen und Feste, die der Völkerverständigung, der Information und dem kulturellem Austausch dienen b) die Unterhaltung einer Kulturwerkstatt, Pflege des Liedgutes und Lehren von südamerikanischen Musikinstrumenten c) Förderung von Hilfsprojekten in Südamerika.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). 2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig. 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder des Vereins
Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv und materiell (Mitgliedsbeitrag) zu unterstützen
Passive Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele materiell (Mitgliedsbeitrag) zu unterstützen
Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele zu unterstützen und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten wollen. Zu Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche Personen ernannt werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele zu unterstützen
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Ehrenmitgliedschaften werden ohne schriftlichen Antrag auf Beschluss des Vorstandes vergeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein volles Jahr.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
§ 6 Mitgliedschaftsrechte
Aktive Mitglieder Die aktiven Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist.
Passive Mitglieder
a) Die passiven Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist, oder es besonders regelt. b) Die passiven Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Fördermitglieder Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten:
a) Ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. b) Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. c) Die Fördermitglieder erhalten schriftliche Informationen über die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Projekte und die Vereinsentwicklung.
Ehrenmitglieder Die Ehrenmitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Beitrag der aktiven und passiven Mitglieder, wie der Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren. Der Beitrag beträgt für Einzelpersonen 18 Euro, für Familien 22 Euro.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied: a) gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. b) die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. c) trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. d) sich nicht mehr zur Gewaltfreiheit bekennt.
Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ausschluss von Vorstandsmitgliedern kann auf ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch Abwahl gemäß § 10 erfolgen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens a) einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres b) nach Ausscheiden eines Mitglied des Vorstands binnen 3 Monaten
§ 11 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder laut § 5 an, wobei nur den aktiven Mitgliedern das Stimmrecht eingeräumt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Einzelpersonen einladen, ohne dass die Mitgliederversammlung dadurch einen öffentlichen Charakter erhält. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen des Vereins sind ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen nötig. Eine Stimmrechtsübertragung ist in schriftlicher Form möglich
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen die, die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden. Ein Misstrauensantrag kann gegenüber einem Mitglied des Vorstands vorgetragen werden. Die Abwahl eines Mitglieds des Vorstands kann nur erfolgen, wenn dies als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung angegeben ist. Zur Abwahl des Vorstandsmitglieds benötigt die Mitgliederversammlung in Abweichung von (2) die Mehrheit der vertretenen Stimmen.